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Die Einrichtung von Gutachterausschüssen gründet auf den Vorschriften der §§ 192 ff. BauGB i.V.m. entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Gutachterausschüsse wurden üblicherweise für den Bereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises gebildet. So heute in vielen Bundesländern. In Baden-Württemberg wurden abweichend hiervon Gutachterausschüsse auch bei den kreisangehörigen Gemeinden eingerichtet. Dies führt dazu, dass es in Baden-Württemberg mehr Gutachterausschüsse gibt als im restlichen Bundesgebiet. Die Aufgaben der Gutachterausschüsse sind vielfältig:
Insbesondere in Baden-Württemberg, wo qusasi jede Gemeinde ihren eigenen Gutachterausschuss hat und es keine oberen Gutachterausschüsse i.S.v. § 198 BauGB gibt, haben kleine Gemeinden erhebliche Probleme ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen. So werden häufig Bodenrichtwerte ohne weitere Spezifikationen veröffentlicht und Liegenschaftszinssätze oder Umrechnungskoeffizienten erst gar nicht abgeleitet. Ursächlich hierfür ist einerseits die personelle Auslastung der Geschäftsstellen und andererseits die zu geringe Anzahl an Kauffällen, welche für eine verlässliche Ableitung unabdingbar sind. Hier empfiehlt es sich auf Sachverständige mit lokaler und regionaler Marktkenntnis zurückzugreifen, die im Idealfall auch über eine eigene Kauf- und Mietpreissammlung verfügen. |
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