| Honorar |
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Mit dem Inkrafttreten der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2009 - werden die Leistungen der Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken bzw. Rechten an Grundstücken nicht mehr vom Regelungswerk der HOAI umfasst. Der bisher für die Honirierung maßgebliche § 34 ist ersatzlos gestrichen worden. Bei einer Tätigkeit als Privatgutachter kann das Honorar daher seit dem Inkrafttreten der HOAI 2009 ohne jede preisrechtliche Bindung frei ausgehandelt werden. Im außergerichtlichen Bereich kann somit nach Stundensätzen abgerechnet oder auch ein Pauschalpreis vereinbart werden.
Bei der Tätigkeit als Gerichtsgutachter ergibt sich die Honorierung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG).
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