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Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger. Das liegt insbesondere daran, dass der Begriff des Sachverständigen rechtlich nicht geschützt ist. Er braucht auch keine behördliche Zulassung zu besitzen.

 

Sachverständiger ist jedoch nur eine Person, die sich 
  1. durch eine besondere, überdurchschnittliche Sachkunde auf einem bestimmten Sachgebiet,
  2. entsprechende Erfahrung auf diesem Gebiet, 
  3. durch höchstpersönliche Leistungserstattung und 
  4. persönliche Integrität 
auszeichnet und in dieser Eigenschaft für Gerichte, Behörden und Privatpersonen Gutachten zu bestimmten Problemen erstattet oder allgemein Unkundigen eine eigene Urteilsbildung ermöglicht.1

 

Mit dem erfolgreichen Abschluss meines Studiengangs Sachverständigenwesen an der Deutschen Immobilienakademie an der Universität Freiburg (DIA) zum Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten habe ich unter Beweis gestellt, dass ich über die besondere, überdurchschnittliche Sachkunde auf dem Sachgebiet der Immobilienbewertung verfüge. Die Prüfungsanforderungen der Deutschen Immobilienakademie genügen zudem den von den Industrie- und Handelskammern geforderten wesentlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Aus diesem Grund fühle auch ich mich den Vorgaben und Verhaltensregeln der Sachverständigenordnung der für meinen Wohnsitz zuständigen IHK Nordschwarzwald für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verpflichtet.

 

1 Quelle: Kleiber - Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken - Kommentar und Handbuch, S. 166 RN 1, Bundesanzeiger Verlag, 5. Auflage 2007