<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsprechung &#8211; Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</title>
	<atom:link href="https://www.immobilienbewertungen.org/tag/rechtsprechung/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.immobilienbewertungen.org</link>
	<description>Gutachten von Grundstücken, Häusern, Wohnungen und Gewerbeobjekten in Baden-Baden, Böblingen, Calw, Karlsruhe, Ludwigsburg, Pforzheim, Stuttgart.</description>
	<lastBuildDate>Sat, 06 Feb 2021 16:33:35 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	

<image>
	<url>https://mlyxfnrksucw.i.optimole.com/w:512/h:512/q:mauto/f:best/ig:avif/https://www.immobilienbewertungen.org/wp-content/uploads/2020/02/favicon.png</url>
	<title>Rechtsprechung &#8211; Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</title>
	<link>https://www.immobilienbewertungen.org</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Lückentext ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2021 16:04:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[IVD]]></category>
		<category><![CDATA[LG Freiburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1084</guid>

					<description><![CDATA[<p>LG Freiburg, Urt. V. 30.06.2020&#160;–&#160;9 S 4/20Zum Sachverhalt:&#160;Der Vermieter kündigte das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter und verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mieter berufen sich darauf, dass das Recht zur Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen wurde. Das bei Vertragsschluss verwendete Mietvertragsformular wurde für jede Vertragspartei einmal ausgefüllt. In [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil">Lückentext ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element">	<p>LG Freiburg, Urt. V. 30.06.2020&nbsp;–&nbsp;9 S 4/20</p><p data-css="tve-u-1777817acf5">Zum Sachverhalt:</p><p>Der Vermieter kündigte das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter und verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mieter berufen sich darauf, dass das Recht zur Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen wurde. Das bei Vertragsschluss verwendete Mietvertragsformular wurde für jede Vertragspartei einmal ausgefüllt. In dem von dem Vermieter vorgelegten Formular, das die Unterschrift beider Vertragsparteien trägt, findet sich eine Eintragung zum Kündigungsverzicht des Vermieters. In der vom Mieter vorgelegten Fassung, die nur die Unter- schrift der Vermieter trägt, findet sich diese Eintragung in einem anderen Feld. Der im Formular zum Kündigungsverzicht vorgesehene Satz ist weder im vom Vermieter noch im vom Mieter vorgelegten Vertragsexemplar ausgefüllt.</p><p data-css="tve-u-1777817a1eb">Aus den Gründen:</p><p>Die Mieter müssen räumen, so das LG. Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam, weil sie nicht mietvertraglich ausgeschlossen wurde. Vorformulierte Vertragsbestandteile werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Parteien bewusst und gewollt einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Ist eine Klausel von den Parteien - obwohl nach der Gestaltung hierfür vorgesehen - nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung nicht Bestandteil des Vertrages. Bereits durch diese Auslassung haben sich die Parteien entschieden, die genannten Kündigungsmöglichkeiten überhaupt nicht einzuschränken. Zwar ist der Beginn des Miet-verhältnisses mit der Datumsangabe „01.04.2013“ in der vom Mieter vorgelegten Fassung unter der Überschrift „Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit wechselseitigen Kündigungsverzicht“ anders als in dem bei den Vermietern verbliebenen Exemplar unter der darüber befindlichen Variante „Mietvertrag auf unbestimmte Zeit“ eingetragen. Dies genügt angesichts der hier gegebenen Umstände aber nicht dafür, von der Vereinbarung eines unbefristeten Kündigungsverzichts auszugehen. Nichts anderes ergibt sich aus der sogenannten Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB. Die se Vorschrift betrifft allein die hier nicht gegebene Situation eines offenen Ergebnisses, bei der sich durch Auslegung kein eindeutiger Erklärungsgehalt einer Klausel ermitteln lässt. Nur für diesen hier nicht vorliegenden Fall einer Unklarheit enthält diese Vorschrift eine Entscheidung zu Lasten des Verwenders.</p><p data-css="tve-u-17778178ee0">Praxishinweis:</p><p>Lückentexte bergen die Gefahr in sich, nicht übereinstimmend ausgefüllt oder gestrichen zu werden. Noch höhere Risiken bergen Formularverträge in sich, in denen Vertragsalternativen angekreuzt werden müssen. Stimmen mehrere Vertragsexemplare nicht überein, bleibt es meist bei den gesetzlichen Vorschriften. Das Ausfüllen eines Formularmietvertrages ist und bleibt daher keine Kleinigkeit und muss bedacht und mit großer Sorgfalt geschehen.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil">Lückentext ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>8</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klärung zum Verständnis der „Vormiete“, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu höherer Eingangsmiete berechtigt</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2020 16:24:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[IVD]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1097</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 19.08.2020, Az: VIII ZR 374/18 Amtlicher Leitsatz:&#160;Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.&#160;Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" im [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt">Klärung zum Verständnis der „Vormiete“, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu höherer Eingangsmiete berechtigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element">	<p>BGH, Urteil vom 19.08.2020, Az: VIII ZR 374/18 </p><p data-css="tve-u-177782c1f14">Amtlicher Leitsatz:</p><p>Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.</p><p>Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, wenn er die Räume vor dem nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet hat.</p><p data-css="tve-u-177782b87d4">Zum Sachverhalt:</p><p>Der Vermieter hatte eine Wohnung, die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, bis Ende 2012 zu Wohnzwecken für eine Nettokaltmiete von 950 € vermietet. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 wurde die Einheit zu einer Gesamtmiete von monatlich 900 € als Büro vermietet. 2016 mietete die Klägerin dann die Wohnung zu Wohnzwecken an zu einer Nettokaltmiete von 950 €. Gut ein Jahr nach Mietbeginn rügte die Klägerin/Mieterin, dass diese Nettokaltmiete die nach dem einschlägigen Mietspiegel ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. Sie forderte daher die Zustimmung des Vermieters zu der entsprechen den Mietreduzierung und die Rückzahlung überzahlter Miete. Sie berief sich dabei auf die Bestimmung des § 556d BGB, wonach Wohnraum, der in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, nur zu einem Anfangsmietzins vermietet werden darf, soweit dieser max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das Berufungsgericht hat zunächst entschieden, dass sich der Vermieter auf die früher (also bis 2012) vereinbarte Nettokaltmiete von 950 € berufen und deshalb gemäß § 556e Abs. 1 BGB eine höhere als die max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete verlangen durfte. In der Revisionsinstanz hob der BGH diese Entscheidung auf.</p><p data-css="tve-u-177782b98f6">Begründung</p><p>Der BGH legt zunächst die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB dahin aus, dass diese sich nur auf die Fälle bezieht, in denen mit dem Begriff des vorhe rigen Mieters ausschließlich auf den direkten Mietvorgänger abgestellt wird, soweit diesem die Wohnung ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet war. Die sogenannte „Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB komme also ausschließlich als Wohnraummiete in Betracht, nicht aber etwa als Miete aus der Vermietung der Räumlichkeiten zu anderen als zu Wohnzwecken. Unter Heranziehung allgemeiner Auslegungsgrundsätze kommt der BGH des weiteren zu dem Ergebnis, dass mit dem „vorherigen Mieter" im Sinne des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB nur der zeitlich letzte Vormieter gemeint sein kann, nicht irgendein Vormieter, der die Räume in der Vergangenheit irgendwann einmal innehatte. Aus den Zielen des Gesetzgebers, insbesondere einer Gentrifizierung der Mietbezirke entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass die Bevölkerung bezahlbare Mietwohnungen findet, des Weiteren eine Abwanderung einkommensschwacher Mieter abzuwehren, leitet das Gericht ab, dass die Ausnahmeregelung des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB eng auszulegen ist. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers ergebe sich zudem, dass die Bestimmung neu errichtete Wohnungen in den Blick genommen habe, die vor dem 1.10.2014 vermietet worden seien; insoweit sollte dem Vermieter jeweils für den Fall, dass ein Mieter bereits wenige Monate nach Einzug in den Neubau kündigt, die erforderliche Investitionssicherheit bewahrt werden, indem ihm weiterhin gestattet sein sollte, die bei der Erstvermietung erzielte Miete zu vereinbaren, auch wenn sie mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der BGH erkennt nicht, dass § 556e Abs. 1 BGB in vergleichbarer Weise den Vermieter schützen will, der sich zwischenzeitlich zu einer Nutzungsänderung entschließt und die Wohnung danach wieder zu Wohnzwecken vermieten möchte. Abschließend hält das Gericht dieses Ergebnis auch im Lichte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) für haltbar.</p><p data-css="tve-u-177782ba82b">Praxishinweise:</p><p>Die Frage, was als Vormiete anzusehen ist, ist damit geklärt. Alle denkbaren Versuche von Vermietern, auf vor dem letzten Mietverhältnis zurückliegende frühere Mietverhältnisse, die einen höheren Mietzins zugrunde gelegt haben, zurückzugreifen, sind somit künftig zum Scheitern verurteilt. Die Wohltat des § 556e Abs. 1 BGB, also eine mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Ausgangsmiete, kann der Vermieter nur erwarten, wenn er auf das letzte Mietverhältnis, das ein Wohnraummietverhältnis gewesen sein muss, abstellen kann. Zudem wird sie nur dem Vermieter zuteil, der ein identisches Mietobjekt vermietet. Sollte also zwischen dem Vormietverhältnis und der nachfolgenden Vermietung das Miet- objekt erheblich verändert werden (Verringerung oder Erweiterung des Raumprogramms), ist die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Umstritten ist wohl noch die Frage, ob bei einer Erweiterung der Mieträumlichkeiten dennoch auf die letzte Vormiete abgestellt werden kann, wenn sie höher war als die nach § 556d Abs. 1 BGB gesetzlich gekappte Ausgangsmiete. Die herrschende Meinung sieht i.Ü. eine Änderung gegenüber dem Vormietverhältnis auch dann, wenn im Vormietvertrag die Mietfläche falsch zu hoch angegeben war (Abweichung um mindestens 10 %). Wenn im neuen Mietvertrag nun die richtige Mietfläche vereinbart wird, handelt es sich nach wohl h.M. um eine Änderung des Mietobjekts, esliegt dann also keine heranzuziehende Vormiete vor. Unschädlich sollen bloße Än- derungen der Mietstruktur sein, wobei insoweit vieles umstritten ist.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt">Klärung zum Verständnis der „Vormiete“, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu höherer Eingangsmiete berechtigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>6</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
