<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Urteil &#8211; Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</title>
	<atom:link href="https://www.immobilienbewertungen.org/tag/urteil/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.immobilienbewertungen.org</link>
	<description>Gutachten von Grundstücken, Häusern, Wohnungen und Gewerbeobjekten in Baden-Baden, Böblingen, Calw, Karlsruhe, Ludwigsburg, Pforzheim, Stuttgart.</description>
	<lastBuildDate>Tue, 06 Jul 2021 12:25:20 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	

<image>
	<url>https://mlyxfnrksucw.i.optimole.com/w:512/h:512/q:mauto/f:best/ig:avif/https://www.immobilienbewertungen.org/wp-content/uploads/2020/02/favicon.png</url>
	<title>Urteil &#8211; Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</title>
	<link>https://www.immobilienbewertungen.org</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>BGH zu sog. „Vollständigkeitsklauseln“</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/bgh-zu-sog-vollstaendigkeitsklauseln</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/bgh-zu-sog-vollstaendigkeitsklauseln#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jun 2021 12:24:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1240</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19Amtlicher Leitsatz:&#160;Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) in einem Mietvertrag (hier über Geschäftsräume)&#160;Zum Sachverhalt:&#160;In einem Mietvertrag (über Geschäftsräume) fand sich die Klausel:&#160;„§ 14 SonstigesMündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“In dem Rechtsstreit hat die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/bgh-zu-sog-vollstaendigkeitsklauseln">BGH zu sog. „Vollständigkeitsklauseln“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element"><p><em>Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19</em></p><h2 class=""><strong>Amtlicher Leitsatz:&nbsp;</strong></h2><p><strong>Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) in einem Mietvertrag (hier über Geschäftsräume)</strong></p><p><strong>Zum Sachverhalt:</strong></p><p>In einem Mietvertrag (über Geschäftsräume) fand sich die Klausel:</p><p>„§ 14 Sonstiges</p><ol><li>Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.</li><li>Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“</li></ol><p>In dem Rechtsstreit hat die beklagte Mieterin unter Zeugenbeweis vorgetragen, der Vermieter habe ihr vor Mietbeginn bestimmte bauliche Standards (bzgl. einer Verglasung) versprochen; wegen deren Nichteinhaltung hatte die Mieterin gemindert und es ging nun letztlich um die Rechtmäßigkeit der Minderung. Da die Thematik der Verglasung nicht im Mietvertrag aufgenommen war, wurde die Frage relevant, ob die Klausel in § 14 Ziff. 1 des Mietvertrags zulässig ist. Auch wenn dieses Urteil zu einem Gewerberaummietvertrag ergangen ist, ist es vollständig auf das Wohnraummietrecht übertragbar. Auch in Wohnraummietverträgen werden solche Vollständigkeitsklauseln fast durchgängig verwendet.</p><h2 class=""><strong>Die Entscheidung:</strong></h2><p>Der BGH hält an seiner Rechtsprechung (übrigens auch der des VIII. Zivilsenats, der fürs Wohnraummietrecht zuständig ist) fest, wonach solche Klauseln lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wiedergeben. Demjenigen, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, müssen sie aber den Gegenbeweis offenlassen. Eine unwiderlegbare Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden kann solchen Klauseln nicht entnommen werden, auch nicht, dass Verhandlungen zwischen den Parteien vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags keinerlei Bedeutung mehr haben dürften. AGB-rechtlich wäre so etwas spätestens als Beweislastumkehr-Regelung unzulässig. Ohne weitere Feststellungen zum tatsächlichen Willen der Vertragsparteien sei einer solchen Klausel auch nicht zu entnehmen, dass die Parteien mit dem schriftlichen Vertrag von ihren vorvertraglichen mündlichen Vereinbarungen abrücken wollten. Es müsse im Einzelfall durch Prüfung des Willens beider Parteien ermittelt werden, ob sie mit Abschluss des schriftlichen Vertrags solche nicht formal in den Vertrag aufgenommenen Vereinbarungen bzw. Zusagen in Wegfall bringen wollten. Auch die Schriftformklausel in § 14 Ziff. 2 half dem klagenden Vermieter nicht, weil sie sich ja nur auf nachfolgende Änderungsvereinbarung beziehen konnte</p><h2 class=""><strong>Praxishinweise:</strong></h2><p>Solche „Vollständigkeitsklauseln“ werden immer wieder verwendet. Man sollte sich dadurch aber nicht in Sicherheit wiegen. Gerade bei Gewerberaummietverträgen von längerer Dauer ist immer an das Schriftformerfordernis des § 550 BGB zu denken. Alles, was nach dem Willen der Parteien Gegenstand der vertraglichen Einigung sein soll, muss daher unbedingt im Vertrag Erwähnung finden. Heilungsklauseln helfen nicht einmal, solche Unterlassungen nachträglich geheilt zu bekommen. Im Wohnraummietrecht gewinnen vor allem Beschaffenheitsvereinbarungen bzgl. der Mietsache, die außerhalb der Vertragsurkunde getroffen wurden, immer wieder erhebliche Bedeutung. Hier sollten sowohl Vermieter als auch Mieter auf der Hut sein, klar im Vertrag zu regeln, was denn eigentlich gelten soll. Also: Ggf. solche Klauseln wie § 14 aus dem Streitfall weiter verwenden, aber den Inhalt aller Vereinbarungen vollständig im schriftlichen Vertrag aufnehmen!</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/bgh-zu-sog-vollstaendigkeitsklauseln">BGH zu sog. „Vollständigkeitsklauseln“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/bgh-zu-sog-vollstaendigkeitsklauseln/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>323</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berliner Mietendeckel verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/berliner-mietendeckel-verfassungswidrig</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/berliner-mietendeckel-verfassungswidrig#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Apr 2021 08:00:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[BVG]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1217</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.&#160;&#160;Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/berliner-mietendeckel-verfassungswidrig">Berliner Mietendeckel verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element">	<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.&nbsp;</p><p>Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.</p></div><div class="thrv_wrapper thrv-styled_list" data-icon-code="icon-check"><ul class="tcb-styled-list"><li class="thrv-styled-list-item" data-css="tve-u-178d4925939"><div class="tcb-styled-list-icon"><a href="https://www.immobilienbewertungen.org/wp-content/uploads/2021/04/Mietendeckel_bn-230372191.pdf" target="_blank"><div class="thrv_wrapper thrv_icon tve_no_drag tcb-no-delete tcb-no-clone tcb-no-save tcb-icon-inherit-style tcb-local-vars-root tcb-icon-display" data-css="tve-u-178d4927f9f" style="" data-link-wrap="true"><svg class="tcb-icon" viewBox="0 0 384 512" data-id="icon-file-pdf-solid" data-name="" style=""><path d="M181.9 256.1c-5-16-4.9-46.9-2-46.9 8.4 0 7.6 36.9 2 46.9zm-1.7 47.2c-7.7 20.2-17.3 43.3-28.4 62.7 18.3-7 39-17.2 62.9-21.9-12.7-9.6-24.9-23.4-34.5-40.8zM86.1 428.1c0 .8 13.2-5.4 34.9-40.2-6.7 6.3-29.1 24.5-34.9 40.2zM248 160h136v328c0 13.3-10.7 24-24 24H24c-13.3 0-24-10.7-24-24V24C0 10.7 10.7 0 24 0h200v136c0 13.2 10.8 24 24 24zm-8 171.8c-20-12.2-33.3-29-42.7-53.8 4.5-18.5 11.6-46.6 6.2-64.2-4.7-29.4-42.4-26.5-47.8-6.8-5 18.3-.4 44.1 8.1 77-11.6 27.6-28.7 64.6-40.8 85.8-.1 0-.1.1-.2.1-27.1 13.9-73.6 44.5-54.5 68 5.6 6.9 16 10 21.5 10 17.9 0 35.7-18 61.1-61.8 25.8-8.5 54.1-19.1 79-23.2 21.7 11.8 47.1 19.5 64 19.5 29.2 0 31.2-32 19.7-43.4-13.9-13.6-54.3-9.7-73.6-7.2zM377 105L279 7c-4.5-4.5-10.6-7-17-7h-6v128h128v-6.1c0-6.3-2.5-12.4-7-16.9zm-74.1 255.3c4.1-2.7-2.5-11.9-42.8-9 37.1 15.8 42.8 9 42.8 9z"></path></svg></div></a></div><span class="thrv-advanced-inline-text tve_editable tcb-styled-list-icon-text tcb-no-delete tcb-no-save" data-css="tve-u-178d4922916"><a href="https://www.immobilienbewertungen.org/wp-content/uploads/2021/04/Mietendeckel_bn-230372191.pdf" target="_blank" class="tve-froala" style="outline: none;">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts als PDF-Dokument</a></span></li></ul></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/berliner-mietendeckel-verfassungswidrig">Berliner Mietendeckel verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/berliner-mietendeckel-verfassungswidrig/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>16</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Nutzungsentschädigung des Eigentümers gegen den Untermieter seines Mieters</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/zur-nutzungsentschaedigung-des-eigentuemers-gegen-den-untermieter-seines-mieters</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/zur-nutzungsentschaedigung-des-eigentuemers-gegen-den-untermieter-seines-mieters#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Apr 2021 08:42:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1210</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 11.12.2020, Az: V ZR 26/20.&#160;Amtlicher Leitsatz&#160;Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/zur-nutzungsentschaedigung-des-eigentuemers-gegen-den-untermieter-seines-mieters">Zur Nutzungsentschädigung des Eigentümers gegen den Untermieter seines Mieters</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element"><p><em>BGH, Urteil vom 11.12.2020, Az: V ZR 26/20.</em></p><p><strong>Amtlicher Leitsatz</strong></p><p><strong>Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen.</strong></p><p><strong>Zum Sachverhalt</strong></p><p>Die Klägerin (bzw. deren Erblasserin) hatte eine Wohnung vermietet. Der Mieter hatte einen Teil davon untervermietet. Nachdem der Mieter verstorben war und das Mietverhältnis endete (also kein Eintritt eines Hausgenossen oder Nachfolge eines Erben), verlangte die Klägerin von dem Untermieter die gesamte Wohnung heraus. Da der Untermieter die Herausgabe verweigerte, musste die Herausgabe klageweise geltend gemacht werden. Zusätzlich verlangte die Klägerin vom „Untermieter“ Nutzungsentschädigung.</p><p><strong>Begründung</strong></p><p>Ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung der gesamten Wohnung ergab sich nach BGH aus § 990 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286, 249, 252 BGB. Zunächst war die alte akademische Frage abzuräumen, dass die Vorschriften über den Herausgabeanspruch des Eigentümers auch gegenüber dem&nbsp;<u>nicht mehr&nbsp;</u>berechtigten Besitzer gelten, bei dem also zwischenzeitlich das ursprünglich vom Hauptmieter abgeleitete Besitzrecht gegenüber der Klägerin erloschen war. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens war aber, dass der vormalige Untermieter bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Fehlen/Wegfall des Besitzrechts später erfahren hat. Letzteres wurde im Fall bejaht. Dabei entfalle der böse Glaube, der Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist, nicht bereits weil der Erblasser der Klägerin als ursprünglicher Vermieter der Untervermietung zugestimmt hatte. Aber auch eine im Rahmen des Räumungsrechtsstreits eingeräumte Räumungsfrist ändert daran nichts, weil sie lediglich verfahrensrechtlicher Aufschub ist, nicht aber die materiellrechtliche Herausgabepflicht ändert. Darüber hinaus entschied der BGH, dass der „Untermieter“ Ersatz hinsichtlich der gesamten Wohnung, nicht nur der ursprünglich von ihm untergemieteten Teilfläche zu zahlen hat, weil es dem Eigentümer nicht zumutbar sei, nur Teile der Wohnung zu vermieten. Der Mietausfallschaden ist damit – bezogen auf die ganze Wohnung – zu berechnen. Eine analoge Anwendung des § 571 Abs. 2 BGB vorliegend auf das Verhältnis zwischen Untermieter und Hauptvermieter (die in der Literatur und Rspr. sehr umstritten ist), wonach bei Gewährung einer Räumungsfrist der Mieter nicht für über den Schaden der Vorenthaltung hinausgehenden Schaden haftet, lässt der BGH (wenngleich er sehr zu dieser Analogie neigt) offen, weil es auch dann nicht zu einer Begrenzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen den „Untermieter“ auf den ihm seinerzeit im Wege der Untermiete überlassenen Teil der Wohnung komme. Dass damit ein Untermieter Räumungsschutz nur um den Preis einer Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung in Anspruch nehmen könne, sei hinzuzunehmen. Dem Vermieter steht dann also ein Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Wohnung in Höhe einer ortsüblichen Miete für den Zeitraum der Vorenthaltung zu.</p><p><strong>Praxishinweise</strong></p><p>Untermieter, die den untervermieteten Teil der Wohnung nach Ende des Hauptmietvertrags nicht herausgeben, leben gefährlich! Sie müssen damit rechnen, letztlich dem Vermieter einen Betrag in Höhe der Miete für die ganze Wohnung bezahlen zu müssen, wenn sie ihren unterangemieteten Teil zurückbehalten.</p><p>Umgekehrt sind durch das Urteil die Gefahren für Vermieter geringer, dass ihr Verhalten als teilweiser Verzicht auf die Mietentschädigung angesehen werden könnte. Sinnvoll bleibt es für Vermieter, schon bei Erteilung einer Untermieterlaubnis und spätestens bei Ende des Hauptmietvertrags immer deutlich zu machen, dass der Herausgabeanspruch gegenüber dem Mieter und auch dem Untermieter uneingeschränkt aufrechterhalten wird.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/zur-nutzungsentschaedigung-des-eigentuemers-gegen-den-untermieter-seines-mieters">Zur Nutzungsentschädigung des Eigentümers gegen den Untermieter seines Mieters</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/zur-nutzungsentschaedigung-des-eigentuemers-gegen-den-untermieter-seines-mieters/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>9</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Berücksichtigung der anteiligen Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/keine-beruecksichtigung-der-anteiligen-instandhaltungsruecklage-bei-der-bemessung-der-grunderwerbsteuer</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/keine-beruecksichtigung-der-anteiligen-instandhaltungsruecklage-bei-der-bemessung-der-grunderwerbsteuer#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Mar 2021 10:27:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Instandhaltungsrücklage]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[WEG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1196</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das legitime Interesse eines jeden Immobilienkäufers die Höhe der Grunderwerbsteuer zu reduzieren, hat durch BFH-Urteil einen Dämpfer erhalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Anteil an der Instandhaltungsrücklage nicht länger zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen kann.&#160;Urteil des Bundesfinanzhof vom 16. September 2020, II R 49/17LeitsätzeBeim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/keine-beruecksichtigung-der-anteiligen-instandhaltungsruecklage-bei-der-bemessung-der-grunderwerbsteuer">Keine Berücksichtigung der anteiligen Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element"><p>Das legitime Interesse eines jeden Immobilienkäufers die Höhe der Grunderwerbsteuer zu reduzieren, hat durch BFH-Urteil einen Dämpfer erhalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Anteil an der Instandhaltungsrücklage nicht länger zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen kann.</p><p><strong>Urteil des Bundesfinanzhof vom 16. September 2020, II R 49/17</strong></p><h2 class="" style="" data-css="tve-u-178115d0d65">Leitsätze</h2><p>Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.</p><h2 class="" style="" data-css="tve-u-178115d58fc">Tatbestand</h2><p class=" class=" "="" data-rd="1">Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom [...]05.2016 Sondereigentum an vier Gewerbeeinheiten und neun Tiefgaragenstellplätzen in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu denen sie gehörten (Teileigentumsrechte). In dem Kaufvertrag heißt es, der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) gehe bei Besitzübergang auf den Käufer über. Der Kaufpreis betrug 40.000 €.</p><p class=" class=" "="" data-rd="2">Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 18.05.2016 unter Berücksichtigung des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises auf 2.600&nbsp;€ fest.</p><p class=" class=" "="" data-rd="3">Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Bemessungsgrundlage sei um die Instandhaltungsrücklage von insgesamt 14.815,19&nbsp;€ zu mindern. Bei entsprechender Aufschlüsselung des um die Instandhaltungsrücklage geminderten Kaufpreises auf die 13 Objekte lägen die Einzelkaufpreise unter der Wertgrenze des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von 2.500&nbsp;€. Der Einspruch blieb erfolglos.</p><p class=" class=" "="" data-rd="4">Ihre Klage stützte die Klägerin zum einen darauf, dass sich die Instandhaltungsrücklage kaufpreismindernd auswirke, zum anderen auf deren ertragsteuerrechtliche Behandlung als Wirtschaftsgut. Zwar sei die Wohnungseigentümergemeinschaft nach §&nbsp;10 des Wohnungseigentumsgesetzes i.d.F. vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, 370 --WEG--) mittlerweile teilrechtsfähig und Eigentümerin des Verwaltungsvermögens. Gleichwohl stelle die Beteiligung des Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage ein bilanzierungspflichtiges Wirtschaftsgut dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.10.2011&nbsp;- I&nbsp;R&nbsp;94/10, BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244). Als Geldforderung, die auf den Erwerber übergehe, müsse sie aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ausgeschieden werden. Dem entsprechend sei der Kaufpreis beim Veräußerer anteilig als Verkaufspreis für das Wirtschaftsgut "Instandhaltungsrücklage" zu behandeln. Das BFH-Urteil vom 02.03.2016&nbsp;- II&nbsp;R&nbsp;27/14 (BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619) widerspreche dem nicht, da es zu einem Erwerb in der Zwangsversteigerung ergangen sei.</p><p class=" class=" "="" data-rd="5">Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung sei Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und gehe bei einem Eigentümerwechsel nicht auf den Erwerber über. Ein für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typischer Rechtsträgerwechsel finde diesbezüglich nicht statt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Erwerb durch Meistgebot oder wie vorliegend durch Kaufvertrag erfolge.</p><p class=" class=" "="" data-rd="6">Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und 9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG.</p><p class=" class=" "="" data-rd="7">Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 28.07.2016 und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.05.2016 aufzuheben.</p><p "="" class="class=" data-rd="8">Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.</p><h2 "="" class="class=" data-rd="8" style="" data-css="tve-u-178115cae81">Entscheidungsgründe</h2><p class=" class=" "="" data-rd="9">Die Revision ist unbegründet und war daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist.</p><p class=" class=" "="" data-rd="10">1. Nach §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet.</p><p class=" class=" "="" data-rd="11">Gegenstand des steuerbaren Verpflichtungsgeschäfts ist nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrEStG ein Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts. Gemäß §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört; für jeden Miteigentumsanteil wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (§§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 7 Abs.&nbsp;1 WEG). Teileigentum unterfällt damit dem Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes (vgl. für Wohnungseigentum BFH-Urteil vom 30.07.1980&nbsp;- II&nbsp;R&nbsp;19/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667).</p><p class=" class=" "="" data-rd="12">2. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG die Gegenleistung.</p><p class=" class=" "="" data-rd="13">a) Bei einem Grundstückskauf gilt nach §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;- II&nbsp;R&nbsp;50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13, m.w.N.).</p><p class=" class=" "="" data-rd="14">b) Beim Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.</p><p class=" class=" "="" data-rd="15">aa) Nach dem Wortlaut des §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG ist grundsätzlich der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Eine Aufteilung des Kaufpreises entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung ist nur dann geboten, wenn der Kaufvertrag Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1991&nbsp;- II&nbsp;R&nbsp;20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152). Leistungen des Erwerbers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, scheiden folglich aus der Gegenleistung i.S. der §§&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und 9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG aus (BFH-Urteil vom 06.12.2017&nbsp;- II&nbsp;R&nbsp;55/15, BFHE 261, 58, BStBl II 2018, 406, Rz 12, m.w.N.).</p><p class=" class=" "="" data-rd="16">bb) Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft (§&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 Satz 1 WEG; Merle in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Aufl., §&nbsp;21, Rz&nbsp;146) und damit nicht Vermögen des Wohnungseigentümers, sondern Vermögen eines anderen Rechtssubjekts (BFH-Urteil in BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619, Rz 13).</p><p class=" class=" "="" data-rd="17">(1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängiger teilrechtsfähiger und parteifähiger Verband sui generis (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619, Rz 14, m.w.N.). Ihr gehört nach §&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 Satz 1 WEG das Verwaltungsvermögen. Dieses besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten (§&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 Satz 2 WEG).</p><p class=" class=" "="" data-rd="18">(2) Eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung erfordert nach §&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;4 WEG auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung, die zum Verwaltungsvermögen zählt. Die Instandhaltungsrückstellung i.S. des §&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;4 WEG, bei der es sich nicht um eine Rückstellung im bilanztechnischen Sinne handelt, ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dient und die im Wesentlichen durch Beiträge der Wohnungseigentümer angesammelt wird (Merle in Bärmann, a.a.O., §&nbsp;21 Rz&nbsp;144, 147). Sie bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Anders als das Zubehör eines Grundstücks i.S. des §&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, §&nbsp;98 Nr.&nbsp;1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.06.2020&nbsp;- II&nbsp;B&nbsp;54/19, BFH/NV 2020, 1174, Rz 8), kann damit die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung beim Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft auch bei entsprechender Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Übergang der Instandhaltungsrückstellung nicht auf den Erwerber übergehen.</p><p class=" class=" "="" data-rd="19">(3) Ein für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typischer Rechtsträgerwechsel findet bezüglich der Instandhaltungsrückstellung nicht statt. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen, über den sie verfügen können (BFH-Urteil in BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Auch wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein Teil des Kaufpreises "für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens" geleistet wird, und der Instandhaltungsrückstellung im Kaufvertrag folglich ein eigenständiger Wert zugemessen wurde, handelt es sich dabei nicht um Aufwand für die Übertragung einer geldwerten nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fallenden Vermögensposition (anders noch zum WEG a.F. BFH-Urteil in BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152, unter II.a). Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb dieser Position ist zivilrechtlich nicht möglich (Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., §&nbsp;9 Rz 106).</p><p class=" class=" "="" data-rd="20">(4) Vor diesem Hintergrund gehört auch das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet, zu denjenigen Leistungen, die er nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602 gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Unbeachtlich ist dabei, wie die Instandhaltungsrücklage ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist.</p><p class=" class=" "="" data-rd="21">cc) Auch der mit dem Eigentumsübergang des Teileigentums verbundene gesetzliche Übergang der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Erwerber rechtfertigt es nicht, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die anteilig auf das Teileigentum entfallende Instandhaltungsrückstellung zu mindern.</p><p class=" class=" "="" data-rd="22">(1) Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet kraft Gesetzes eine schuldrechtliche Sonderrechtsbeziehung, aus der sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ergibt, die untrennbar mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619, Rz 18, m.w.N.). Zu den Rechten des einzelnen Eigentümers gehört z.B. der Anspruch gegenüber der Gemeinschaft auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung, ob größere Reparaturarbeiten aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt werden sollen oder ob insoweit eine Sonderumlage erhoben wird (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.03.2003&nbsp;- 2Z&nbsp;BR&nbsp;37/03, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht&nbsp;2003, 694, unter II.2.b(1), m.w.N.; Reichel-Scherer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., §&nbsp;21 WEG Rz 357; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015&nbsp;- V&nbsp;ZR&nbsp;244/14, BGHZ 207, 99, Rz 22).</p><p class=" class=" "="" data-rd="23">(2) Bei einer Veräußerung des Teileigentums wird der Erwerber mit Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und Eintragung ins Grundbuch Eigentümer des Teileigentums (§&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 WEG) und kraft Gesetzes zugleich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitgliedschaft kann für sich allein nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein. Soweit sie überhaupt einen bezifferbaren Wert hat, ist die entsprechende Leistung des Erwerbers untrennbarer Bestandteil dessen, was er aufwendet, um das Grundstück zu erwerben.</p><p class=" class=" "="" data-rd="24">3. Das FG ist rechtsfehlerfrei von den dargelegten Maßstäben über die Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung ausgegangen und hat ihren Abzug bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Recht abgelehnt.</p><p class=" class=" "="" data-rd="25">4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/keine-beruecksichtigung-der-anteiligen-instandhaltungsruecklage-bei-der-bemessung-der-grunderwerbsteuer">Keine Berücksichtigung der anteiligen Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/keine-beruecksichtigung-der-anteiligen-instandhaltungsruecklage-bei-der-bemessung-der-grunderwerbsteuer/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>227</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lückentext ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2021 16:04:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[IVD]]></category>
		<category><![CDATA[LG Freiburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1084</guid>

					<description><![CDATA[<p>LG Freiburg, Urt. V. 30.06.2020&#160;–&#160;9 S 4/20Zum Sachverhalt:&#160;Der Vermieter kündigte das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter und verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mieter berufen sich darauf, dass das Recht zur Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen wurde. Das bei Vertragsschluss verwendete Mietvertragsformular wurde für jede Vertragspartei einmal ausgefüllt. In [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil">Lückentext ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element">	<p>LG Freiburg, Urt. V. 30.06.2020&nbsp;–&nbsp;9 S 4/20</p><p data-css="tve-u-1777817acf5">Zum Sachverhalt:</p><p>Der Vermieter kündigte das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohnes und seiner Schwiegertochter und verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mieter berufen sich darauf, dass das Recht zur Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen wurde. Das bei Vertragsschluss verwendete Mietvertragsformular wurde für jede Vertragspartei einmal ausgefüllt. In dem von dem Vermieter vorgelegten Formular, das die Unterschrift beider Vertragsparteien trägt, findet sich eine Eintragung zum Kündigungsverzicht des Vermieters. In der vom Mieter vorgelegten Fassung, die nur die Unter- schrift der Vermieter trägt, findet sich diese Eintragung in einem anderen Feld. Der im Formular zum Kündigungsverzicht vorgesehene Satz ist weder im vom Vermieter noch im vom Mieter vorgelegten Vertragsexemplar ausgefüllt.</p><p data-css="tve-u-1777817a1eb">Aus den Gründen:</p><p>Die Mieter müssen räumen, so das LG. Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam, weil sie nicht mietvertraglich ausgeschlossen wurde. Vorformulierte Vertragsbestandteile werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Parteien bewusst und gewollt einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Ist eine Klausel von den Parteien - obwohl nach der Gestaltung hierfür vorgesehen - nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung nicht Bestandteil des Vertrages. Bereits durch diese Auslassung haben sich die Parteien entschieden, die genannten Kündigungsmöglichkeiten überhaupt nicht einzuschränken. Zwar ist der Beginn des Miet-verhältnisses mit der Datumsangabe „01.04.2013“ in der vom Mieter vorgelegten Fassung unter der Überschrift „Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit wechselseitigen Kündigungsverzicht“ anders als in dem bei den Vermietern verbliebenen Exemplar unter der darüber befindlichen Variante „Mietvertrag auf unbestimmte Zeit“ eingetragen. Dies genügt angesichts der hier gegebenen Umstände aber nicht dafür, von der Vereinbarung eines unbefristeten Kündigungsverzichts auszugehen. Nichts anderes ergibt sich aus der sogenannten Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB. Die se Vorschrift betrifft allein die hier nicht gegebene Situation eines offenen Ergebnisses, bei der sich durch Auslegung kein eindeutiger Erklärungsgehalt einer Klausel ermitteln lässt. Nur für diesen hier nicht vorliegenden Fall einer Unklarheit enthält diese Vorschrift eine Entscheidung zu Lasten des Verwenders.</p><p data-css="tve-u-17778178ee0">Praxishinweis:</p><p>Lückentexte bergen die Gefahr in sich, nicht übereinstimmend ausgefüllt oder gestrichen zu werden. Noch höhere Risiken bergen Formularverträge in sich, in denen Vertragsalternativen angekreuzt werden müssen. Stimmen mehrere Vertragsexemplare nicht überein, bleibt es meist bei den gesetzlichen Vorschriften. Das Ausfüllen eines Formularmietvertrages ist und bleibt daher keine Kleinigkeit und muss bedacht und mit großer Sorgfalt geschehen.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil">Lückentext ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/lueckentext-ausgefuellt-klausel-wird-nicht-vertragsbestandteil/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>8</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klärung zum Verständnis der „Vormiete“, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu höherer Eingangsmiete berechtigt</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2020 16:24:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[IVD]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1097</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 19.08.2020, Az: VIII ZR 374/18 Amtlicher Leitsatz:&#160;Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.&#160;Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" im [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt">Klärung zum Verständnis der „Vormiete“, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu höherer Eingangsmiete berechtigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element">	<p>BGH, Urteil vom 19.08.2020, Az: VIII ZR 374/18 </p><p data-css="tve-u-177782c1f14">Amtlicher Leitsatz:</p><p>Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.</p><p>Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, wenn er die Räume vor dem nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet hat.</p><p data-css="tve-u-177782b87d4">Zum Sachverhalt:</p><p>Der Vermieter hatte eine Wohnung, die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, bis Ende 2012 zu Wohnzwecken für eine Nettokaltmiete von 950 € vermietet. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 wurde die Einheit zu einer Gesamtmiete von monatlich 900 € als Büro vermietet. 2016 mietete die Klägerin dann die Wohnung zu Wohnzwecken an zu einer Nettokaltmiete von 950 €. Gut ein Jahr nach Mietbeginn rügte die Klägerin/Mieterin, dass diese Nettokaltmiete die nach dem einschlägigen Mietspiegel ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. Sie forderte daher die Zustimmung des Vermieters zu der entsprechen den Mietreduzierung und die Rückzahlung überzahlter Miete. Sie berief sich dabei auf die Bestimmung des § 556d BGB, wonach Wohnraum, der in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, nur zu einem Anfangsmietzins vermietet werden darf, soweit dieser max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das Berufungsgericht hat zunächst entschieden, dass sich der Vermieter auf die früher (also bis 2012) vereinbarte Nettokaltmiete von 950 € berufen und deshalb gemäß § 556e Abs. 1 BGB eine höhere als die max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete verlangen durfte. In der Revisionsinstanz hob der BGH diese Entscheidung auf.</p><p data-css="tve-u-177782b98f6">Begründung</p><p>Der BGH legt zunächst die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB dahin aus, dass diese sich nur auf die Fälle bezieht, in denen mit dem Begriff des vorhe rigen Mieters ausschließlich auf den direkten Mietvorgänger abgestellt wird, soweit diesem die Wohnung ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet war. Die sogenannte „Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB komme also ausschließlich als Wohnraummiete in Betracht, nicht aber etwa als Miete aus der Vermietung der Räumlichkeiten zu anderen als zu Wohnzwecken. Unter Heranziehung allgemeiner Auslegungsgrundsätze kommt der BGH des weiteren zu dem Ergebnis, dass mit dem „vorherigen Mieter" im Sinne des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB nur der zeitlich letzte Vormieter gemeint sein kann, nicht irgendein Vormieter, der die Räume in der Vergangenheit irgendwann einmal innehatte. Aus den Zielen des Gesetzgebers, insbesondere einer Gentrifizierung der Mietbezirke entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass die Bevölkerung bezahlbare Mietwohnungen findet, des Weiteren eine Abwanderung einkommensschwacher Mieter abzuwehren, leitet das Gericht ab, dass die Ausnahmeregelung des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB eng auszulegen ist. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers ergebe sich zudem, dass die Bestimmung neu errichtete Wohnungen in den Blick genommen habe, die vor dem 1.10.2014 vermietet worden seien; insoweit sollte dem Vermieter jeweils für den Fall, dass ein Mieter bereits wenige Monate nach Einzug in den Neubau kündigt, die erforderliche Investitionssicherheit bewahrt werden, indem ihm weiterhin gestattet sein sollte, die bei der Erstvermietung erzielte Miete zu vereinbaren, auch wenn sie mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der BGH erkennt nicht, dass § 556e Abs. 1 BGB in vergleichbarer Weise den Vermieter schützen will, der sich zwischenzeitlich zu einer Nutzungsänderung entschließt und die Wohnung danach wieder zu Wohnzwecken vermieten möchte. Abschließend hält das Gericht dieses Ergebnis auch im Lichte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) für haltbar.</p><p data-css="tve-u-177782ba82b">Praxishinweise:</p><p>Die Frage, was als Vormiete anzusehen ist, ist damit geklärt. Alle denkbaren Versuche von Vermietern, auf vor dem letzten Mietverhältnis zurückliegende frühere Mietverhältnisse, die einen höheren Mietzins zugrunde gelegt haben, zurückzugreifen, sind somit künftig zum Scheitern verurteilt. Die Wohltat des § 556e Abs. 1 BGB, also eine mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Ausgangsmiete, kann der Vermieter nur erwarten, wenn er auf das letzte Mietverhältnis, das ein Wohnraummietverhältnis gewesen sein muss, abstellen kann. Zudem wird sie nur dem Vermieter zuteil, der ein identisches Mietobjekt vermietet. Sollte also zwischen dem Vormietverhältnis und der nachfolgenden Vermietung das Miet- objekt erheblich verändert werden (Verringerung oder Erweiterung des Raumprogramms), ist die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Umstritten ist wohl noch die Frage, ob bei einer Erweiterung der Mieträumlichkeiten dennoch auf die letzte Vormiete abgestellt werden kann, wenn sie höher war als die nach § 556d Abs. 1 BGB gesetzlich gekappte Ausgangsmiete. Die herrschende Meinung sieht i.Ü. eine Änderung gegenüber dem Vormietverhältnis auch dann, wenn im Vormietvertrag die Mietfläche falsch zu hoch angegeben war (Abweichung um mindestens 10 %). Wenn im neuen Mietvertrag nun die richtige Mietfläche vereinbart wird, handelt es sich nach wohl h.M. um eine Änderung des Mietobjekts, esliegt dann also keine heranzuziehende Vormiete vor. Unschädlich sollen bloße Än- derungen der Mietstruktur sein, wobei insoweit vieles umstritten ist.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt">Klärung zum Verständnis der „Vormiete“, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu höherer Eingangsmiete berechtigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/klaerung-zum-verstaendnis-der-vormiete-die-in-gebieten-mit-angespanntem-wohnungsmarkt-zu-hoeherer-eingangsmiete-berechtigt/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>6</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung!</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/schwere-erkrankung-des-gewerberaummieters-ist-kein-grund-fuer-fristlose-kuendigung</link>
					<comments>https://www.immobilienbewertungen.org/schwere-erkrankung-des-gewerberaummieters-ist-kein-grund-fuer-fristlose-kuendigung#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 2020 16:43:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blogbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[IVD]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.immobilienbewertungen.org/?p=1105</guid>

					<description><![CDATA[<p>OLG Rostock, Urt. v. 09.07.2020&#160;–&#160;3 U 79/19Zum Sachverhalt:&#160;Der Mieter hatte einen Mietvertrag über Gewerberäume bis 31.12.2017 abgeschlossen und erkrankte schwer. Im März 2017 erklärte er deshalb gegenüber dem Vermieter, das Mietverhältnis wegen seiner schweren Erkrankung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter bereits mit 14.000 € im Mietrückstand. Am 16.10.2017 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/schwere-erkrankung-des-gewerberaummieters-ist-kein-grund-fuer-fristlose-kuendigung">Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung!</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element">	<p>OLG Rostock, Urt. v. 09.07.2020&nbsp;–&nbsp;3 U 79/19</p><p data-css="tve-u-177783b6e72">Zum Sachverhalt:</p><p>Der Mieter hatte einen Mietvertrag über Gewerberäume bis 31.12.2017 abgeschlossen und erkrankte schwer. Im März 2017 erklärte er deshalb gegenüber dem Vermieter, das Mietverhältnis wegen seiner schweren Erkrankung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter bereits mit 14.000 € im Mietrückstand. Am 16.10.2017 starb der Mieter. Der Vermieter nahm die unbekannten Erben auf Zahlung aller ausstehenden Mieten bis zum vereinbarten Mietende in Anspruch.</p><p data-css="tve-u-177783b8314">Aus den Gründen:</p><p>Zu Recht! Das OLG Rostock erklärt die Kündigung des Mieters für unwirksam. Das Leitbild des §§ 537 BGB sei auch im gewerblichen Mietverhältnis in die Beurteilung einzubeziehen, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliege. Der Gesundheitszustand eines Gewerberaummieters sei ein in der Person des Mieters liegender Grund, der ihn an der Ausübung seines Gebrauchsrechts hindere. Dieses Risiko sei vom Mieter zu tragen.</p><p data-css="tve-u-177783b962e">Praxishinweis:</p><p>Im Wohnraummietrecht gestaltet sich die Rechtslage anders! Nach der Rechtsprechung des BGH können gesundheitliche Gründe des Wohnraummieters dazu führen, dass eine fristlose Kündigung des Vermieters eine nicht hinnehmbare Härte für den Mieter bedeutet und daher unwirksam ist. Es müssen dem Mieter aber schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr drohen.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/schwere-erkrankung-des-gewerberaummieters-ist-kein-grund-fuer-fristlose-kuendigung">Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung!</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.immobilienbewertungen.org/schwere-erkrankung-des-gewerberaummieters-ist-kein-grund-fuer-fristlose-kuendigung/feed</wfw:commentRss>
			<slash:comments>6</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
