ANFRAGE
Vielen Dank für Ihr
Interesse an einer Flächenberechnung.
Gerne sind wir für Sie da und beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich.
Mutwillig muss es gar nicht sein. Falsch gemessen, falsch gerechnet, falsch abgeschrieben – und schon enthält der Mietvertrag eine Flächenangabe die nicht stimmt. In der Praxis werden üblicherweise die
als Regelwerk herangezogen. Dabei bereiten insbesondere die Anrechnung von Balkonen und Terrassen sowie die Berücksichtigung von Dachschrägen und Gauben in der Praxis Probleme und führen zu fehlerhaften Angaben im Mietvertrag.
Eine im Mietvertrag falsch angegebene Wohnfläche kann dabei sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter nachteilig sein und bares Geld bedeuten. Zum einen weil sich die Miethöhe an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert und diese als Quadratmetermiete – also in €/m² – angegeben wird. Zum anderen werden auch Teile der Neben- bzw. der Betriebskosten über einen Verteilerschlüssel entsprechend der Wohnungsgröße umgelegt.
Auch im Rahmen einer Immobilienfinanzierung kann eine Wohn-/Nutzflächenermittlung erforderlich werden. Nämlich immer dann, wenn vom Vorbesitzer nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können.
Nein! Es gibt zwar verschiedene Normen die regeln wie die Wohnfläche zu ermitteln ist, diese unterscheiden sich jedoch im Detail – beispielsweise im Umfang der Anrechenbarkeit von Flächen unter Dachschrägen. Insofern ist es wichtig zu wissen nach welcher Norm oder Richtlinie eine Wohnflächenberechnung durchgeführt werden soll.
Haben die Vertragsparteien nichts weiter vereinbart, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Begriff “Wohnfläche” im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist. Dementsprechend ist die Wohnfläche für Mietverhältnisse aus der Zeit vor dem 1. Januar 2004 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung (II. BV), für Mietverhältnisse jüngeren Datums nach der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln.
Im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, oder auch im Zusammenhang mit der Inanspruhnahme von Sozialleistungen, ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) zwingend maßgeblich.
Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich die sogenannte 10-Prozent-Hürde entwickelt. Das bedeutet, dass Abweichungen – zwischen tatsächlicher und im Mietvertrag angegebener Wohnfläche von mehr als 10 Prozent – grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und somit den Mieter zur Minderung der Miete berechtigen.
Weicht die Quadratmeterzahl weniger als 10 Prozent ab, oder liegt sie genau bei 10 Prozent, begründet dies einen Sachmangel nur, wenn zudem die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH ist bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, sofern diese nicht mehr als 10 Prozent nach oben oder unten von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. Der BGH hat nun seine bisherige Rechtsprechung korrigiert (BGH Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06). Für Wohnflächenabweichungen gilt demnach nicht mehr generell eine 10 prozentige Toleranzgrenze. Bei Mietererhöhungen gilt jetzt die tatsächliche Wohnfläche – egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist.
Das bedeutet für die Praxis, dass eine rechtssichere Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur auf Basis einer zuvor mittels örtlichem Aufmaß erstellten Wohnflächenberechnung durchgeführt werden kann. Denn die meisten Flächenangaben in Mietverträgen oder in Exposés stammen aus den Bauunterlagen. Da sich diese Flächen aber in der Regel aus den Rohbaumaßen ergeben, entsprechen sie fast nie der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche.
Aufzumessende Grundfläche | Preis ohne Dachschrägen | Preis mit Dachschrägen |
---|---|---|
Grundfläche bis 50 m² | 295,- € | 354,- € |
Grundfläche bis 75 m² | 345,- € | 414,- € |
Grundfläche bis 100 m² | 395,- € | 474,- € |
Grundfläche bis 150 m² | 475,- € | 570,- € |
Grundfläche bis 200 m² | 545,- € | 654,- € |
Grundfläche über 200 m² | auf Anfrage | auf Anfrage |
Die vorstehenden Preise verstehen sich inkl. MwSt. und Fahrtkosten für bis zu 25 km (Hin- und Rückweg) ab Bad Liebenzell bzw. Baden-Baden. Ab dem 26. km werden Fahrtkosten mit 0,95 € inkl. MwSt. je km in Rechnung gestellt.