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	<title>§ 35 BauGB &#8211; Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</title>
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	<description>Gutachten von Grundstücken, Häusern, Wohnungen und Gewerbeobjekten in Baden-Baden, Böblingen, Calw, Karlsruhe, Ludwigsburg, Pforzheim, Stuttgart.</description>
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	<title>§ 35 BauGB &#8211; Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</title>
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		<title>Pflanzenmarkt im Außenbereich &#8211; ein nicht alltäglicher Bewertungsfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2021 09:13:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Was ist ein Pflanzenmarkt, vor allem aber der Grund und Boden wert? Mit dieser Fragestellung durfte ich mich in den letzten Tagen intensiv auseinandersetzen. Das Spannende im vorliegenden Bewertungsfall ist die Lage der Gärtnerei - Ortsrandlage im engeren Speckgürtel von Sindelfingen.&#160;&#160;Als Gutachter kommt man da schnell auch mal auf die Idee, den Pflanzenmarkt freizulegen und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element"><p>Was ist ein Pflanzenmarkt, vor allem aber der Grund und Boden wert? Mit dieser Fragestellung durfte ich mich in den letzten Tagen intensiv auseinandersetzen. Das Spannende im vorliegenden Bewertungsfall ist die Lage der Gärtnerei - Ortsrandlage im engeren Speckgürtel von Sindelfingen.&nbsp;</p><p>Als Gutachter kommt man da schnell auch mal auf die Idee, den Pflanzenmarkt freizulegen und die Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Doch geht das so einfach? Gibt es einen Bebauungsplan? Was sieht der Flächennutzungsplan dort vor? Und befinden wir uns noch im Innenbereich oder schon im Außenbereich?</p><p>Diese und weitere Fragen werden durch den Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstellung geklärt. In diesem Fall hat sich eine Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB ergeben. Somit sind dort nur sog. privilegierte Vorhaben zulässig. Der Gartenbaubetrieb zählt hierzu zweifelsfrei. Aber eine Wohnbebauung ist dort (aktuell) nicht möglich.</p><p>Könnte sich zukünftig eine Wohnbebauung möglicherweise abzeichnen? Dann hätten wir einerseits aktuell faktisches Bauland, denn der Gartenbaubetrieb ist ja zur Bebauung im Außenbereich privilegiert. Andererseits hätten wir Bauerwartungsland, so wie es in vielen Gemeinden vorhanden ist, wenn ein gewisser Siedlungsdruck gegeben ist und regelmäßig neue Baugebiete, die ja zuvor dem Außenbereich zuzuordnen waren, entstehen.</p><p>Bauerwartungsland sind nach § 5 Abs. 2 ImmoWertV Flächen, die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 6 ImmoWertV), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung (vgl. § 1 ImmoWertV Rn. 40 ff.) aufgrund <strong>konkreter Tatsachen</strong>
<strong>mit hinreichender Sicherheit</strong> erwarten lassen. </p><p>Nach eingehender Prüfung musste eine mögliche Bauerwartung auf der Fläche verneint werden, da keine konkreten Tatsachen vorlagen, die mit hinreichender Sicherheit eine Bebauung erwarten lassen.</p><p>Im Ergebnis wurde der Wert der Grundstücke - analog zur Bodenwertermittlung für eine landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich - ermittelt. Der Wert der Gebäude, bzw. der Verkehrswert des Gesamtobjekts, konnte dann im Ertragswertverfahren ermittelt werden.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/pflanzenmarkt-im-aussenbereich-ein-nicht-alltaeglicher-bewertungsfall">Pflanzenmarkt im Außenbereich &#8211; ein nicht alltäglicher Bewertungsfall</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
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		<title>Bauen im Außenbereich &#8211; Bewertung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle</title>
		<link>https://www.immobilienbewertungen.org/bauen-im-aussenbereich-bewertung-einer-ehemaligen-landwirtschaftlichen-hofstelle</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Tobias Volle]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2021 13:59:58 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[§ 35 BauGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bewertung von Bestandsgebäuden im Außenbereich stellt Bewertungssachverständige regelmäßig vor einige Herausforderungen. Das fängt beispielsweise damit an, dass es für vergleichbare Immobilien i.d.R. keinen Bodenrichtwert gibt. Hinzu kommt oftmals, dass der ursprüngliche Priviligierungsgrund - z.B. Landwirtschaft - zwischenzeitlich weggefallen ist. Eine erneute Baugenehmigung würde also nicht erteilt werden.&#160;Im vorliegenden Bewertungsfall hatte meine Auftraggeberin bereits ein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="thrv_wrapper thrv_text_element"><p>Die Bewertung von Bestandsgebäuden im Außenbereich stellt Bewertungssachverständige regelmäßig vor einige Herausforderungen. Das fängt beispielsweise damit an, dass es für vergleichbare Immobilien i.d.R. keinen Bodenrichtwert gibt. Hinzu kommt oftmals, dass der ursprüngliche Priviligierungsgrund - z.B. Landwirtschaft - zwischenzeitlich weggefallen ist. Eine erneute Baugenehmigung würde also nicht erteilt werden.</p><p>Im vorliegenden Bewertungsfall hatte meine Auftraggeberin bereits ein Gutachten durch den örtlichen Gutachterausschuss erstellen lassen. Im Ergebnis muss man festhalten, dass der Gutachterausschuss mit der Aufgabenstellung heillos überfordert war und das Gutachten eklatante Mängel aufweist. Daher wurde ich mit der erneuten Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt.</p><p>Über welche Fallstricke ist der Gutachterausschuss (GAA) im Wesentlichen gestolpert?</p></div><div class="thrv_wrapper thrv-page-section thrv-lp-block" data-inherit-lp-settings="1" data-css="tve-u-17785e32819" style="" tcb-template-name="List of Steps 01" tcb-template-id="60876" data-keep-css_id="1"><div class="tve-page-section-out"></div><div class="tve-page-section-in tve_empty_dropzone  " data-css="tve-u-17785e3281a" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_contentbox_shortcode thrv-content-box tve-elem-default-pad" data-css="tve-u-17785e3281d" style="">
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	<div class="tve-cb" style="" data-css="tve-u-17785e3281f"><div class="thrv_wrapper thrv_contentbox_shortcode thrv-content-box tve-elem-default-pad kbm8b7d1 dynamic-group-kbm8unur" data-css="tve-u-17785e32820" style="">
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	<div class="tve-cb" data-css="tve-u-17785e32822" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element kbm8a9n0 dynamic-group-kbm8ujng" data-css="tve-u-17785e32823" style=""><h3 class="" data-css="tve-u-17785e32824" style="letter-spacing: 0px; font-size: 17px !important;"><strong>Falsche Annahme zum Bestandsschutz</strong></h3></div><div class="thrv_wrapper thrv-columns kbm8b3iy dynamic-group-kbm8ugxt" data-css="tve-u-17785e32825" style=""><div class="tcb-flex-row v-2 tcb--cols--1" data-css="tve-u-17785e32826" style=""><div class="tcb-flex-col" data-css="tve-u-17785e3282a" style=""><div class="tcb-col kbm8axa8 dynamic-group-kbm8u7fi" data-css="tve-u-17785e3282b" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element kbm8tyip" data-css="tve-u-17785e6c5ad"><p class="tcb-global-text-" data-css="tve-u-17785e6c5b0">Zunächst behauptet der GAA, dass eine "Wiederbebbauung des Grundstücks nach eventuellem Abriss der vorhandenen Baukörper nicht zulässig" sei. Dem ist jedoch nicht so. § 35 Abs. 4 BauGB stellt eine besondere Privilegierung für bestimmte Nutzungsänderungen, Ersatz- und Erweiterungsbauvorhaben dar. Die in § 35 Abs. 4 Nr. 2 geregelte Zulässigkeit von Ersatzbauvorhaben für abgängige (veraltete) Wohngebäude geht dabei über den Bestandsschutz hinaus, da dieser nicht die Errichtung von Ersatzbauten zulässt.</p></div></div></div></div></div></div>
</div><div class="thrv_wrapper thrv_contentbox_shortcode thrv-content-box tve-elem-default-pad dynamic-group-kbm8unur" data-css="tve-u-17785e3282e" style="">
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	<div class="tve-cb" data-css="tve-u-17785e32830" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element kbm8a9n0 dynamic-group-kbm8ujng" data-css="tve-u-17785e32831" style=""><h3 class="" data-css="tve-u-17785e32832" style="letter-spacing: 0px; font-size: 17px !important;"><strong>Problem nicht zu Ende gedacht&nbsp;</strong></h3></div><div class="thrv_wrapper thrv-columns dynamic-group-kbm8ugxt" data-css="tve-u-17785e32833" style=""><div class="tcb-flex-row v-2 tcb--cols--1" data-css="tve-u-17785e32834" style=""><div class="tcb-flex-col" data-css="tve-u-17785e32837" style=""><div class="tcb-col dynamic-group-kbm8u7fi" data-css="tve-u-17785e32838" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element dynamic-group-kbm8tyip" data-css="tve-u-17785e32839"><p class="tcb-global-text-" data-css="tve-u-17785e3283a">Wenn man schon (irrtümlich) davon ausgeht, dass die Gebäude am Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer nicht erneuert werden dürfen (da keine Privilegierung mehr gegeben ist), dann sollte sich dieser Umstand konsequenterweise im Bodenwert widerspiegeln. Denn dies würde ja bedeuten, dass das Grundstück freigelegt werden muss und danach nur noch als landwirtschaftliche Fläche, z.B. Acker oder Grünland, genutzt werden kann. Ein solcher Gedankengang wurde jedoch im Gutachten nicht einmal ansatzweise erwähnt.</p></div></div></div></div></div></div>
</div><div class="thrv_wrapper thrv_contentbox_shortcode thrv-content-box tve-elem-default-pad dynamic-group-kbm8unur" data-css="tve-u-17785e3282e" style="">
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	<div class="tve-cb" data-css="tve-u-17785e3283b" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element kbm8a9n0 dynamic-group-kbm8ujng" data-css="tve-u-17785e32831" style=""><h3 class="" data-css="tve-u-17785e32832" style="letter-spacing: 0px; font-size: 17px !important;"><strong>Wahl des falschen Bodenrichtwerts</strong></h3></div><div class="thrv_wrapper thrv-columns dynamic-group-kbm8ugxt" data-css="tve-u-17785e32833" style=""><div class="tcb-flex-row v-2 tcb--cols--1" data-css="tve-u-17785e32834" style=""><div class="tcb-flex-col" data-css="tve-u-17785e3283f" style=""><div class="tcb-col dynamic-group-kbm8u7fi" data-css="tve-u-17785e32838" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element dynamic-group-kbm8tyip" data-css="tve-u-17785e32839"><p class="tcb-global-text-" style="" data-css="tve-u-17785e32840">Aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung hat der Gutachterausschuss als Basis für den Bodenwert den Bodenrichtwert der angrenzenden Wohnbaufläche herangezogen. Hierbei verkennt er allerdings, dass eine landwirtschaftliche Hofstelle in einem Wohngebiet, in Bebauungsplänen mit WA oder WR bezeichnet (vgl. §§ 3 und 4 BauNVO), dort gar nicht zulässig wäre - auch nicht ausnahmsweise. Vielmehr entspricht der Charakter einer landwirtschaftlichen Hofstelle den Regelungen eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) oder eines Mischgebiete (§ 6 BauNVO). Daher wäre es konsequent und richtig, als Basis den Bodenrichtwert des nächstgelegenen Dorf- oder Mischgebietes heranzuziehen. Dies entspricht auch der herrschenden Wertermittlungslehre.</p></div></div></div></div></div></div>
</div><div class="thrv_wrapper thrv_contentbox_shortcode thrv-content-box tve-elem-default-pad dynamic-group-kbm8unur" data-css="tve-u-17785e3282e" style="">
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	<div class="tve-cb" data-css="tve-u-17785e3283b" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element kbm8a9n0 dynamic-group-kbm8ujng" data-css="tve-u-17785e32831" style=""><h3 class="" data-css="tve-u-17785e32832" style="letter-spacing: 0px; font-size: 17px !important;"><strong>Keine Berücksichtigung der durchgeführten Modernisierungen</strong></h3></div><div class="thrv_wrapper thrv-columns dynamic-group-kbm8ugxt" data-css="tve-u-17785e32833" style=""><div class="tcb-flex-row v-2 tcb--cols--1" data-css="tve-u-17785e32834" style=""><div class="tcb-flex-col" data-css="tve-u-17785e3283f" style=""><div class="tcb-col dynamic-group-kbm8u7fi" data-css="tve-u-17785e32838" style=""><div class="thrv_wrapper thrv_text_element dynamic-group-kbm8tyip" data-css="tve-u-17785e32839"><p class="tcb-global-text-" style="" data-css="tve-u-17785e32840">Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen Hofstelle wurde in den letzten Jahren immer wieder modernisiert. So wurde die Heizungsanlage erneuert, die Fenster komplett ausgetauscht und das Dach neu gedeckt, inklusive einer deutlichen Verbesserung der Wärmedämmung. Dies sind Maßnahmen, die zu einer Verlängerung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer führen. In seinem Gutachten hat der Gutachterausschuss die Modernisierungen zwar erwähnt, dann aber die Restnutzungsdauer stur nach Schema F (Herstellungsjahr + Gesamtnutzungsdauer - Bewertungsjahr) ermittelt. Hinzu kommt, dass auch die übrigen Baukörper der Hofstelle (z.B. Scheune), mit der gleichen wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bewertet wurden wie das Wohnhaus.</p></div></div></div></div></div></div>
</div></div>
</div></div><div class="thrive-group-edit-config" style="display: none !important"></div><div class="thrive-local-colors-config" style="display: none !important"></div></div><div class="thrv_wrapper thrv_text_element"><h3 class="data-css=" tve-u-17782236db4""="">Warum tut sich der örtliche Gutachterausschuss so schwer?&nbsp;</h3><p class=" data-css=" tve-u-17782236db4""="">Diese Frage ist relativ leicht zu beantworten. Unsere lokalen (kleinen) Gutachterausschüsse sind personell oft unterbesetzt und kommen daher bereits ihren Pflichtaufgaben, z.B. der Auswertung der Kaufverträge und die Ableitung von Bodenrichtwerten und wertrelevanten Daten, nur unzureichend nach. Daher fehlt oft die Zeit für fachliche Weiterbildungen und die Zeit für Gutachten - also die Bewertungspraxis. Es ist nichts außergewöhnliches, dass kleine Gutachterausschüsse oftmals nur 2-5 Gutachten pro Kalenderjahr erstatten.&nbsp;</p><p "="" class="data-css=" tve-u-177820fbcdf"="">Daher haben sich viele Gutachterausschüsse im vergangenen Jahr auch aufgelöst und zu regionalen Gutachterausschüssen zusammengeschlossen. Diese Entwicklung ist zu begrüßen. Hintergrund hierfür sind jedoch in erster Linie die kommenden Anforderungen an die Gutachterausschüsse im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer. Konstituierungs- und Anlaufschwierigkeiten werden uns in 2021 und 2022 sicherlich noch begleiten.</p><p "="" class="data-css=" tve-u-177820fbcdf"="">Anders sieht es dagegen in unseren größeren Städten wie Pforzheim, Böblingen, Sindelfingen, Baden-Baden, Bühl, Karlsruhe oder Stuttgart aus. Hier arbeiten die Gutachterausschüsse aufgrund ihrer personellen Stärke hoch professionell.</p></div><div class="tcb_flag" style="display: none"></div>
<span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><span class="tve-leads-two-step-trigger tl-2step-trigger-862"></span><p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org/bauen-im-aussenbereich-bewertung-einer-ehemaligen-landwirtschaftlichen-hofstelle">Bauen im Außenbereich &#8211; Bewertung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.immobilienbewertungen.org">Sachverständigenbüro für Immobilienbewertungen Tobias Volle</a>.</p>
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