24. Oktober 2020

Tennishalle im Erbbaurecht mit Gastronomie und Pächterwohnung


24. Oktober 2020

Einen nicht alltäglichen Gutachtenauftrag hatte ich in den letzten Wochen abzuarbeiten - die Verkehrswertermittlung für eine Tennishalle im Erbbaurecht.

Der Bürgermeister einer Gemeinde im Nordschwarzwald beauftragte mich mit der Erstellung eines Gutachtens für eine Tennishalle. Die Stadt hatte die Absicht die Halle käuflich zu erwerben. Soweit so gut.

Während der Vorbereitung für den Ortstermin wurde dann bekannt, dass die Tennishalle im Erbbaurecht erstellt wurde. Grundstückseigentümerin und somit Erbbaurechtsgeber, war wiederum die Stadt selbst. Somit diejenige, die die Halle aufkaufen wollte. Erschwerend kam hinzu, dass für die Lage der Tennishalle in einem Sondergebiet für Sport keine Bodenrichtwerte bekannt sind. Klar, dort gab es ja quasi auch nie einen Grundstücksmarkt. Stellt sich also die Frage, was ist in dieser Lage ein Quadratmeter Bauland wert - eine Fläche, die nach Flächennutzungsplan nur für Sportflächen genutzt werden darf. Stichwort: Drittverwendungsfähigkeit.

Als ob das nicht schon genug Herausforderungen gewesen wären kam hinzu, dass Gastronomie und Pächterwohnung bereits seit einigen Jahren leerstehend waren. Aktuelle Marktmieten somit nicht vorhanden. Und die Umsätze der Tennishalle waren - dem allgemeinen Trend dieser Sportart folgend - in den letzten Jahren rückläufig.

Viele Fragen, wenig Antworten - eine echte Herausforderung. 

Aber solche Gutachtenaufträge sind das Salz in der Suppe eines jeden Gutachters. Bewertungen die nicht nach Schema F abzuarbeiten sind, die anspruchsvoll und fordernd sind.

Die Stadt und der Erbbauberechtigte haben sich zwischenzeitlich auf einen Kaufpreis auf Basis meines Gutachtens verständigen können und der Gemeinderat hat dem Kauf ebenfalls zugestimmt.

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